Home Office Pflicht - das müssen Sie wissen
Neue Home-Office-Pflicht seit 18. Januar 2021
Seit 18. Januar gilt die Home-Office-Pflicht überall dort, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Besonders gefährdete Mitarbeitende müssen besonders geschützt und angehört werden und haben das Recht auf Home-Office oder gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz.
Neue Massnahmen am Arbeitsplatz
Besonders gefährdete Personen haben das Recht auf Home-Office oder auf einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien.
Für andere Mitarbeitende gilt: Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sind Arbeitgeber verpflichtet, Home-Office anzuordnen. Der Arbeitgeber muss zwar die die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen treffen, schuldet aber für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus den Arbeitnehmenden ausdrücklich keine Auslagenentschädigung. Die aktuelle Kostenregelung rechtfertigt sich jedoch aufgrund der vorübergehenden Natur der Home-Office-Pflicht.
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Eine Befreiung der Maskenpflicht ist gegen Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attests möglich. Nach wie vor muss der Arbeitgeber zudem zusätzliche Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip treffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).
Viele offene Fragen
Offensichtlich möchte der Bundesrat eine Berücksichtigung der betrieblichen Umstände im Einzelfall ermöglichen und hat die neue Regelung teilweise vage formuliert. Solange dies nicht nachgebessert wird, empfehlen die Angestellten Schweiz Arbeitgebern, Arbeitnehmervertretungen sowie Arbeitnehmenden, auf Dialog zu setzen, wenn Schwierigkeiten auftauchen.
Folgende Auslegeordnung kann helfen:
Besonders gefährdete Mitarbeitende müssen besonders geschützt und angehört werden
Wie im Frühling gilt für sie in erster Linie ein Recht auf Home-Office sowie ein Recht auf Anhörung, bevor Massnahmen getroffen werden. Ist es nicht möglich, die Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so muss der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmenden bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen, die von zu Hause aus erledigt werden kann.
Erst wenn die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmender vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar ist, und entweder (a) der Arbeitsplatz so ausgestaltet ist, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist oder (b) in Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen werden, dürfen besonders gefährdete Arbeitnehmende vor Ort beschäftigt werden.
Die betroffene Arbeitnehmenden können die Übernahme einer zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn sie die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachten. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
Arbeitnehmende machen ihre besondere Gefährdung wie im Frühling durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas.
Alles tun, was machbar ist
An der Medienkonferenz vom 13. Januar gab Bundesrat Berset folgende «Präzisierung» zur Home-Office-Pflicht: «Bei der Home-Office-Pflicht gibt es Handlungsspielraum. Aber die Unternehmen müssen alles tun, was machbar ist.» Der Leiter Wirtschaftspolitik Seco ergänzte: «In einem normalen Dienstleistungsbetrieb (…) ist die Home-Office-Pflicht absolut umsetzbar. In einem hoch technisierten Unternehmen, das zu Hause nicht dieselbe Infrastruktur wie in der Firma sicherstellen kann, allerdings nicht.» Ob dieses Beispiel überzeugend ist, sei dahingestellt.
Als Grundsatz gilt auf jeden Fall, dass der Arbeitgeber die organisatorischen und technischen Massnahmen treffen muss, um Home-Office zu ermöglichen. Erst wenn die Art der Aktivität Home-Office nicht zulässt oder wenn der Aufwand zur Einführung des Home-Office unverhältnismässig ist, darf er ganz oder teilweise auf Präsenz bestehen.
Im Hinblick auf den Aufwand ist aus Sicht unseres Rechtsdiensts zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber ausdrücklich von einer Auslagenentschädigung, etwa für Strom- oder Mietkosten, befreit sind.