Änderungen betreffend Auszahlung von Altersguthaben bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
Die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU haben auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge (BVG, berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Dies betrifft insbesondere auch die Barauszahlung der Austrittsleistung, wenn eine versicherte Person das Arbeitsverhältnis auflöst und die Schweiz endgültig verlässt. Das angesparte Altersguthaben kann man sich ab Juni 2007 nicht mehr wie bis anhin ohne weiteres bar auszahlen lassen, wenn man seinen Wohnsitz in ein EU- oder EFTA-Land verlegt.
Ab Juni 2007 gelten die aufgeführten neuen Bestimmungen, wenn der Wohnsitz in eines der folgenden Länder verlegt wird: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Island, Liechtenstein, Norwegen (jedoch nicht Rumänien und Bulgarien, obwohl diese beide Länder der EU angehören).
Regelung bis Ende Mai 2007
BVG-Altersguthaben aus der gesetzlichen Minimalvorsorge (obligatorischer Teil): Barauszahlung möglich. Ausnahme bei Wegzug nach Liechtenstein.
Überobligatorischer Teil: wie BVG-Altersguthaben.
Regelung ab Juni 2007
BVG-Altersguthaben aus der gesetzlichen Minimalvorsorge (obligatorischer Teil): Barauszahlung nur möglich, falls betroffene Person im neuen Wohnsitzstaat keiner obligatorischen Versicherung unterstellt ist. Es ist keine Barauszahlung fünf oder mehr Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter möglich, wenn die Person im neuen Wohnsitzland der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstellt wird.
Überobligatorischer Teil: Barauszahlung weiterhin möglich.
Die Austrittsleistungen werden also bei einem Wohnsitzwechsel in eines der obgenannten Länder nur dann in bar ausbezahlt, wenn die versicherte Person im neuen Wohnsitzland nicht weiterhin für die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert ist. Ebenfalls ausbezahlt werden sie, wenn die ausreisende Person nicht SchweizerIn oder EU-BürgerIn ist.
Möchte eine Person, die die Ausreise bereits geplant hat, noch von einer Barauszahlung profitieren, muss sie das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai auflösen und die Schweiz bis dahin endgültig verlassen. Bis Ende Mai 2007 muss sie ein Gesuch auf Barauszahlung bei der NAB-2 Sammelstiftung einreichen.
Falls sich eine ausreisende Person in einem der oben genannten Länder selbständig machen will, kann sie nicht unbedingt eine Barauszahlung verlangen, sondern nur, wenn sie im neuen Wohnsitzstaat nicht obligatorisch versichert wird.
Diese neuen Regelungen tangieren jedoch nicht Personen, die in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen.
Keinen Einfluss haben diese Neuerungen auch auf Personen, die bei der Pensionierung eine Barauszahlung bevorzugen. Bei Pensionierungen und Frühpensionierungen ist die Barauszahlung im folgenden Umfang möglich:
- BVG-Altersguthaben aus der gesetzlichen Minimalvorsorge (obligatorischer Teil): ein Viertel des angesparten Altersguthabens
- überobligatorischer Teil: je nach Regelement der jeweiligen Pensionskasse
Auswirkungen des Partnerschaftsgesetzes
Am 1. Januar 2006 trat das Partnerschaftsgesetz in Kraft, mit welchem die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften der Ehe gleichgestellt wurden. Ab 1. Januar 2007 sind die eingetragenen Partnerschaften auch in der 2. und 3. Säule Ehepartnern gleichgestellt. Dies bedeutet, dass der überlebende Partner unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hat wie ein verwitweter Ehegatte.
Zum Vorbezug von Alterskapital zum Erwerb von Wohneigentum, bei Kapitalbezug der Altersleistungen oder Barbezug der Austrittsleistung benötigen sie wie verheiratete Paare die schriftliche Zustimmung des eingetragenen Partners. Im Fall einer gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft ist das Altersguthaben wie bei einer Scheidung hälftig zwischen den eingetragenen Partnern zu teilen.