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Mitgliedschaft Angestellte Schweiz

Ziele der Angestellten Schweiz

  • Bestmögliche Arbeitsbedingungen schaffen
  • Permanente Arbeitsmarktfähigkeit erhalten
  • Aushandlung, Umsetzung und Überwachung der Gesamtarbeitsverträge

Attraktive Dienstleistungen

  • Rechtsberatung und Rechtsschutz
  • Starke Ermässigung bei aktuellen Schulungs- und Weiterbildungsangeboten
  • Prämienvergünstigungen bei Krankenkassen und Sachversicherungen

Mitgliederbeitrag

  • Einzelmitglieder aller Branchen, inkl. MEM-Branche ohne Solidaritätsausweis, bezahlen CHF 150.- pro Jahr.
    Einzelmitglieder der MEM-Branche mit Solidaritätsausweis bezahlen CHF 260.- pro Jahr. Nach Abgabe des Solidaritätsausweises erfolgt eine Rückvergütung von CHF 170.- (Rückerstattung-Solidaritätsausweis CHF 60.- und Zuwendung CHF 110.-). Der Netto-Beitrag beträgt CHF 150.-.
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Besserer GAV für Angestellte der MEM-Industrie

Montag, 10. Jun 2013

Der am 1. Juni unterzeichnete neue Gesamtarbeitsvertrag für die Maschinenindustrie bringt für die Angestellten, trotz gegenteiliger Vorzeichen, deutliche Verbesserungen.

Das Grundanliegen der Angestellten Schweiz, einen guten Vertrag für alle Beteiligten in der Branche abzuschliessen, ist mit dem neuen Gesamtarbeitsvertrag für die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie klar erreicht. „In der Gesamtbetrachtung ist der Vertrag als Ganzes aus Sicht der Arbeitnehmenden verbessert worden“, freut sich Benno Vogler, Präsident der Angestellten Schweiz und Verhandlungsleiter des Verbandes.

Die neue Vereinbarung behält die föderale Struktur eines Rahmenvertrages mit dem bewährten innerbetrieblichen Spielraum bei. Die von den Arbeitgebern gewünschte Flexibilisierung bei der Arbeitsleistung wurde ohne Erhöhung der Arbeitszeit auf mehr als 40 Stunden pro Woche erreicht.

Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung wurde gestärkt. Dies durch die Übertragung wichtiger neuer Aufgaben in der Kontrolle der Entlöhnung und bei Vertragsabweichungen.

Damit sind die zentralen Mindestziele der Angestellten Schweiz erfüllt:

  • Beibehaltung der Jahresarbeitszeit von 2080 Stunden (40-Stunden-Woche).
  • Stärkung der Arbeitnehmervertretung.
  • Keine Kürzungen bei den Ferien

 

Das ist neu im GAV

Beibehaltung von Artikel 57

Der so genannte Krisenartikel, der es ermöglicht, Arbeitsplätze zu erhalten, indem in einem Betrieb zeitlich begrenzt mehr gearbeitet werden kann, hat in der bisherigen Variante die Elemente Indikation, Verfahren und Rahmenbedingungen wild vermischt. Der daraus resultierende Ermessensspielraum führte in der laufenden Vertragsperiode wiederholt zu Konflikten. Mit einer neuen, klaren Struktur wird dieses Instrument ehrlicher und praxistauglicher. Dabei ist die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung entscheidend ausgebaut worden. Dies bringt ihr mehr Kompetenzen, aber auch höhere Verantwortung.

Neu ist im GAV eine Lohnuntergrenze festgeschrieben

Die entscheidendste Neuerung liegt in der Festlegung von Lohnuntergrenzen. Diese sind regional abgestuft für starke, mittlere und schwache Wirtschaftsregionen. Die jeweiligen Untergrenzen betragen 3850 Franken, 3600 Franken und 3300 Franken. Weiter besteht die Verpflichtung, qualifizierten Angestellten ein angemessen höheres Salär auszurichten – mindestens 300 Franken, falls sie eine entsprechende Funktion bekleiden, ihre fachlichen Kenntnisse umsetzen, ihre Aufgaben erfüllen, mehrjährige Berufserfahrung haben, aufgabenrelevante Qualifikationen erworben und fachliche Weiterbildungen bestanden haben.

Die Angestellten Schweiz hatten sich in ihrer Eingabe gegen Mindestlöhne in der MEM-Industrie ausgesprochen. Sie sind grundsätzlich der Auffassung, dass man keine Probleme lösen soll, wo es keine gibt. Das politische Umfeld erfordert jedoch zur Lohnfrage Antworten – Stichwort Mindestlohninitiative. Um diese Antworten innerhalb der Sozialpartnerschaft zu finden, ist die aktuelle Regelung entstanden. Mit der gewählten Systematik scheint beinahe die Quadratur des Kreises gelungen zu sein. Sie schützt einerseits vor Dumping- und nicht existenzsichernden Löhnen, andererseits greift sie nicht in die Freiheit der betrieblichen Lohfindung ein. Ein weiterer entscheidender Vorteil ist eine Entlöhnung nach Funktion und nicht nach Ausbildung. Ist ein Mitarbeiter der Meinung, sein Lohn entspreche nicht den Bestimmungen des GAV, kann er beim Arbeitgeber Einsprache erheben und eine Aussprache zwischen der Arbeitnehmervertretung und den für die Lohnfestlegung im Betrieb zuständigen Stellen verlangen. Diese Aufgabe ist eine weitere Stärkung der Arbeitnehmervertretung.

Flexibilisierung bei den Mehrstunden

Die neue Vereinbarung ist flexibler gestaltet worden, damit die Arbeitgeber besser auf Auftragsschwankungen reagieren können. Möglich ist nun jeweils ein Übertrag von 200 statt 100 Mehrstunden per Ende Jahr.

Bei der Kompensation dieser Mehrstunden hat der Arbeitnehmer ein Mitspracherecht, wenn mehr als 3 zusammenhängende Tage kompensiert werden.

Trotz dieser Flexibilisierung bleibt die Anzahl Arbeitsstunden weiterhin bei 2080 pro Jahr – und damit die 40-Stunden-Woche.

Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Im Gegenzug zur Flexibilisierung bei den Mehrstunden wird einer gesunden Work-Life-Balance der Angestellten mit diversen Massnahmen Rechnung getragen:

  • Bezahlter Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen.
  • Der GAV empfiehlt eine Unterstützung der Angestellten bei der Familienbetreuung und einen Elternurlaub.
  • Auf Wunsch bieten die Betriebe ihren in Schicht Arbeitenden ab dem vollendeten 55. Altersjahr nach ihren betrieblichen Möglichkeiten einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit Normalarbeitszeit an.
  • Den Unternehmen wird empfohlen, Jugendlichen bis zum 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit sowie für entsprechende Aus- und Weiterbildung Jugendurlaub bis zu einer bezahlten Arbeitswoche zu gewähren.
  • Den Unternehmen wird im Weiteren empfohlen, Lernende nach erfolgreichem Abschluss der Lehre nach ihren betrieblichen Möglichkeiten weiter zu beschäftigen.
  • Mann und Frau, leibliche und adoptierte Kinder sowie die Ehe und Konkubinat werden gleich gestellt.
  • Die Mitarbeitenden sollen im Betrieb gezielt gefördert werden, u. a. mit empfohlenen 5 (bisher 3) Bildungstagen, flexiblen Arbeitszeitmodellen oder unbezahlten Sabbaticals.

Längere Konsultationsfrist, vertiefte Zusammenarbeit der Sozialpartner

Die Frist für die Konsultation der Arbeitnehmervertretung bei der Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden wurde von 12 auf mindestens 18 Tage erhöht. Dies gibt der Arbeitnehmervertretung mehr Zeit, lindernde Massnahmen auszuarbeiten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich neu auch zu einer Zusammenarbeit bezüglich Wirtschafts-, Währungs- und Sozialpolitik. Damit wollen sie „gemeinsam den Industrie- und Werkplatz Schweiz stärken mit dem Ziel, fortschrittliche Arbeitsplätze in der Industrie nachhaltig zu stärken und insbesondere die duale Berufsbildung zu fördern“.

 

Für Rückfragen:

Benno Vogler, Präsident Angestellte Schweiz, Tel. 058 585 50 12, Handy 079 379 74 30

Hansjörg Schmid, Kommunikation Angestellte Schweiz, Handy 044 360 11 21, 076 443 40 40

 

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