JavaScript ist in Ihrem Browser deaktiviert. Ohne JavaScript funktioniert die Website nicht korrekt.

Mitgliedschaft Angestellte Schweiz

Ziele der Angestellten Schweiz

  • Bestmögliche Arbeitsbedingungen schaffen
  • Permanente Arbeitsmarktfähigkeit erhalten
  • Aushandlung, Umsetzung und Überwachung der Gesamtarbeitsverträge

Attraktive Dienstleistungen

  • Rechtsberatung und Rechtsschutz
  • Starke Ermässigung bei aktuellen Schulungs- und Weiterbildungsangeboten
  • Prämienvergünstigungen bei Krankenkassen und Sachversicherungen

Mitgliederbeitrag

  • Einzelmitglieder aller Branchen, inkl. MEM-Branche ohne Solidaritätsausweis, bezahlen CHF 150.- pro Jahr.
    Einzelmitglieder der MEM-Branche mit Solidaritätsausweis bezahlen CHF 260.- pro Jahr. Nach Abgabe des Solidaritätsausweises erfolgt eine Rückvergütung von CHF 170.- (Rückerstattung-Solidaritätsausweis CHF 60.- und Zuwendung CHF 110.-). Der Netto-Beitrag beträgt CHF 150.-.
  • Pensionierte bezahlen Fr. 60.- pro Jahr. Dieser Betrag ist nur gültig für bestehende Mitgliedschaften, welche ohne Unterbruch als Mitgliedschaften für Pensionierte weitergeführt werden.
  • Auszubildende bis 26 Jahre bezahlen Fr. 30.- pro Jahr.
Schliessen
  • angestellte teaser schmal

Newsroom

Sich informieren.

Am Puls sein.

Flexibilität unbeschränkt?

Freitag, 14. Mär 2008

Die zunehmende Unbegrenztheit der Arbeitszeiten und vor allem die Mischform der Arbeit auf Abruf bereitet den Angestellten Schweiz Sorge. Der voranschreitenden „Aldisierung“ der Arbeitsformen muss Einhalt geboten werden und zwar vom Gesetzgeber oder vom Bundesrat durch den Erlass von Normalarbeitsverträgen.

Das Gesetz erlaubt es, das Arbeitsverhältnis flexibel zu gestalten wie z.B. durch „Arbeit auf Abruf“, die Anordnung von Überstunden, Jahresarbeitszeit oder Gleitzeit. Somit ist flexibles Arbeiten inklusive Arbeit auf Abruf in der Schweiz legal. Flexible Arbeitszeitenmodelle nehmen zu und verdrängen langsam aber sicher die früher üblichen starren Arbeitszeiten. Arbeiten von 9 till 5 ist heute für die meisten Arbeitnehmer definitiv passé.

Arbeit auf Abruf ist nicht mehr aus dem Wirtschaftsleben wegzudenken, schafft aber auch einige Probleme. Denn während das Hauptinteresse des Arbeitnehmers auf ein regelmässiges Einkommen und somit wirtschaftliche Sicherheit zielt, interessiert den Arbeitgeber hauptsächlich das Endprodukt und dass er nur produktive Arbeit zu bezahlen hat. Die Arbeit auf Abruf garantiert dem Arbeitnehmer diese Sicherheit nicht. Er weiss nie, wie es Ende Monat um seinen Geldbeutel bestellt sein wird. Zudem schränkt sie den Arbeitnehmer in der Gestaltung seines Privatlebens stark ein.

Die Arbeit auf Abruf ist auch jetzt schon grundsätzlich gesetzeskonform und unterscheidet sich vom sogenannten Pikettdienst dadurch, dass die Arbeitseinsätze beim Letzteren von einem bestimmten Ereignis, bei der Arbeit auf Abruf vom Willen des Arbeitgebers abhängen.

Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf sind im Gegensatz zu Pikettdienst leistenden Arbeitnehmenden von keiner expliziten Gesetzesnorm geschützt. Arbeit auf Abruf ist gesetzlich bis anhin nicht geregelt.

Wir fordern daher Klarheit und Transparenz in Arbeitsverhältnissen auf Abruf. Gesetzlich soll den Arbeitgebern auferlegt werden, dass sie in ihren Arbeitsverträgen die Umsetzung der Arbeit auf Abruf klar und schriftlich regeln. Ein solcher Arbeitsvertrag sollte den Zeitpunkt enthalten, wann der Arbeitnehmer spätestens seinen Einsatzplan erhält, Tage, an denen der Arbeitnehmer keine Einsätze leisten muss, die Mindestdauer pro Abruf, sowie ein bestimmtes garantiertes Mass an Freizeit, während der sich der Arbeitnehmer nicht bereithalten muss. Kurzfristige Änderungen von Einsatzplänen sollen wie Überstunden behandelt werden. Der Arbeitnehmer muss darauf bestehen, dass ihm ein monatlicher Mindestlohn schriftlich garantiert wird, damit er nicht jeden Monat um seine wirtschaftliche Existenz bangen muss.

Im Gegensatz zum Pikettdienst gilt gemäss Bundesgericht bei Arbeit auf Abruf auch die ausserhalb des Betriebes geleistete Rufsbereitschaft als Arbeitzeit, da der Arbeitnehmer in seiner Freizeitgestaltung stark eingeschränkt ist. Das Entgelt, das der Arbeitgeber für diese Zeit schuldet, muss gemäss Rechtssprechung nicht gleich hoch sein wie für die Hauptleistung, d.h. der Arbeitgeber schuldet, was vertraglich vereinbart wurde oder üblich ist. Um allfällige Streitigkeiten zu vermeiden, sollte daher die Höhe des Entgeltes für die geleistete Rufbereitschaft vertraglich geregelt werden.

Die Angestellten Schweiz fordern, dass Arbeit auf Abruf gesetzlich geregelt wird, um der Willkür der Arbeitgeber eine Schranke zu setzen. Zudem fordern sie, dass Arbeit auf Abruf gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nur dann vereinbart wird, wo dies wirklich nötig ist und keine andere Regelung möglich ist.

Login
Kontakt
Suchen