Bezahlter Urlaub für die Pflege kranker enger Angehöriger
Ein gesundheitliches Problem kann leider plötzlich auftauchen. Wie bei Alfred Sanfers Frau vor einem Monat. Sie erlitt einen Herzinfarkt, der sie teilweise arbeitsunfähig machte. Sie erholt sich schnell, aber für Alfred Sanfer ist klar, dass er seiner Frau von nun an täglich beistehen muss. Er macht sich Gedanken, wie er sich organisieren soll. Kann er freinehmen, seine Arbeitszeit reduzieren? Seit 2015 arbeitet er zu 100 % in einem Unternehmen, das dem Gesamtarbeitsvertrag für die MEM-Industrie unterstellt ist.
Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Pflege eines erkrankten Familienmitglieds oder Partners. Der Urlaub ist auf die für die Pflege notwendige Zeit begrenzt und darf drei Tage pro Fall und insgesamt zehn Tage pro Jahr nicht überschreiten (Artikel 329h Obligationenrecht). Die neue Bestimmung berechtigt also nicht nur zur Freistellung von der Arbeit zur Pflege des Angehörigen, sondern auch zur Lohnfortzahlung während dieser Zeit. Dies gilt z.B. auch für Eltern, deren Kind krank ist und nicht in die Krippe gehen kann, wie Sie hier lesen können.
Da es sich beim Gesundheitsproblem von Alfred Sanfers Frau nicht um eine einfache Grippe handelt, die in ein paar Tagen auskuriert ist, muss Alfred Sanfer umdisponieren und er ist bei der Pflege seiner Frau auf Hilfe angewiesen. Auf der Website von Info Workcare findet er nützliche Informationen und Ratschläge. Wichtig ist auch, dass Alfred Sanfer die Angelegenheit rasch mit seinem Arbeitgeber bespricht und dieser für die Situation Verständnis zeigt.
Sind Sie in einer solchen Situation? Der Rechtsdienst der Angestellten Schweiz berät Sie gerne!