JavaScript ist in Ihrem Browser deaktiviert. Ohne JavaScript funktioniert die Website nicht korrekt.

Mitgliedschaft Angestellte Schweiz

Ziele der Angestellten Schweiz

  • Bestmögliche Arbeitsbedingungen schaffen
  • Permanente Arbeitsmarktfähigkeit erhalten
  • Aushandlung, Umsetzung und Überwachung der Gesamtarbeitsverträge

Attraktive Dienstleistungen

  • Rechtsberatung und Rechtsschutz
  • Starke Ermässigung bei aktuellen Schulungs- und Weiterbildungsangeboten
  • Prämienvergünstigungen bei Krankenkassen und Sachversicherungen

Mitgliederbeitrag

  • Einzelmitglieder aller Branchen, inkl. MEM-Branche ohne Solidaritätsausweis, bezahlen CHF 150.- pro Jahr.
    Einzelmitglieder der MEM-Branche mit Solidaritätsausweis bezahlen CHF 260.- pro Jahr. Nach Abgabe des Solidaritätsausweises erfolgt eine Rückvergütung von CHF 170.- (Rückerstattung-Solidaritätsausweis CHF 60.- und Zuwendung CHF 110.-). Der Netto-Beitrag beträgt CHF 150.-.
  • Pensionierte bezahlen Fr. 60.- pro Jahr. Dieser Betrag ist nur gültig für bestehende Mitgliedschaften, welche ohne Unterbruch als Mitgliedschaften für Pensionierte weitergeführt werden.
  • Auszubildende bis 26 Jahre bezahlen Fr. 30.- pro Jahr.
Schliessen
  • angestellte teaser schmal

Newsroom

Sich informieren.

Am Puls sein.

Bin ich gesetzlich verpflichtet, Nothilfe zu leisten?

Mittwoch, 24. Nov 2021
Toni ist spät nachts auf dem Nachhauseweg. Da kommt ihm eine Frau entgegen, die komisch schwankt, nach Luft schnappt, sich ans Herz greift und dann zusammensinkt. Er fragt sich, ob die Frau einfach sturzbetrunken ist oder ob ein medizinischer Notfall in Form eines Herzversagens vorliegt. Toni weiss nicht recht, wie er reagieren soll, schaut sich um, aber es ist sonst niemand auf der Strasse. Er redet sich ein, dass schon noch jemand vorbeikommen werde und läuft mit schlechtem Gewissen weiter. Hätten Toni Nothilfe leisten müssen?

 

Die rechtliche Situation ist eindeutig. Das Schweizer Strafgesetzbuch hält in Artikel 128 fest: «Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

 

Abklärung ist einfach und unabdingbar
Da niemand Toni beobachtet hat, wird ihn auch niemand zur Rechenschaft ziehen. Er hätte sich aber klar anders verhalten müssen – nämlich abklären, ob ein medizinischer Notfall vorliegt. Dies wäre sehr einfach gewesen. Er hätte die Frau ansprechen und feststellen können, ob sie bei Bewusstsein ist und ob sie auch noch atmet. Die Messung des Pulses hätte ihm Auskunft darüber gegeben, ob seine eigene Vermutung, dass ein Herzversagen vorliegen könnte, richtig war.

 

Laien haften nicht für Fehler bei der Nothilfe
Falsch machen konnte Toni nur etwas: nicht zu reagieren. Hätte er in seiner Ratlosigkeit etwas Ungeschicktes gemacht, zum Beispiel die Betroffene versucht zu beatmen, statt ihr eine Herzmassage zu geben, hätte er als medizinischer Laie nicht dafür haftbar gemacht werden können. Laien machen sich nur strafbar, wenn sie in Not geratenen Menschen Hilfe in zumutbarem Rahmen verweigern. Trotzdem kann es vorkommen, dass gegen Personen geklagt wird, die Nothilfe geleistet haben. Dies darf aber kein Grund sein, keine Nothilfe zu leisten.

 

Hätte Toni wirklich keine Ahnung gehabt, was er tun könnte, weil vielleicht der Nothelferkurs schon Jahrzehnte zurücklag, hätte er mindestens den Notruf 144 oder 112 (internationale Notrufnummer) wählen müssen. Dann hätte er nicht nur sofortige professionelle Hilfe angefordert, sondern auch Instruktionen für die Betreuung der Frau erhalten.

 

Nothilfe auch in psychischen Krisensituationen
Man vergisst gerne, dass Menschen nicht nur aufgrund von Unfällen, Angriffen oder Organversagen in Lebensgefahr sein können, sondern auch wegen psychischer Leiden. Nothilfe sollen sie auch leisten, wenn jemand stark suizidal ist. Dabei gehen Sie natürlich anders vor als bei physischen Ursachen – mehr darüber erfahren Sie im Artikel «Ensa – erste Hilfe für psychische Gesundheit» im Apunto 4/2021. Auch in diesem Fall können Sie die Notrufnummer wählen. Stellen Sie aber sicher, dass die betroffene Person nicht allein ist, bis professionelle Hilfe kommt.

 

Die Angestellten Schweiz empfehlen Ihnen: Reagieren Sie bei Notfällen. Damit tragen Sie zur Gesundheit Betroffener bei und ersparen sich ein schlechtes Gewissen.

 

Hansjörg Schmid
Login
Kontakt
Suchen