Darf die Arbeitslosenkasse bei einer Selbstkündigung Sperrtage verfügen?
Daniel Diener arbeitet schon lange im selben Unternehmen. Vor rund einem halben Jahr erhielt er einen neuen Vorgesetzten. Dieser stellt Forderungen an ihn, die er unmöglich erfüllen kann.
Um den Erwartungen des Chefs gerecht zu werden, überschreitet Diener immer wieder Grenzen. Damit gefährdet er seine Gesundheit, ja er verletzt sie sogar. Auf Anraten seines nahen Umfeldes und des ihn betreuenden Arztes kündigt er seinen Arbeitsvertrag, ohne eine neue Anstellung auf sicher zu haben. Muss er nun befürchten, dass ihm seine Arbeitslosenkasse Sperrtage verfügt? Dass er also für einige Tage keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat?
Eine Selbstkündigung kann in der Tat von der Arbeitslosenkasse sanktioniert werden. Dies aber nur, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden kann. Diese Zumutbarkeit wird nach einem strengen Massstab beurteilt. Überstunden, welche die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten, oder ein gespanntes Arbeitsverhältnis gelten z. B. noch als zumutbar. Werden gesundheitliche Gründe angeführt, sind diese durch ein ärztliches Attest zu belegen.
Sperrtage berechnen sich nach der Schwere des Verschuldens
Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Arbeitslose eine gewisse Anzahl von Sperrtagen – sogenannte Einstelltage – bestehen, bevor er Arbeitslosentaggelder beziehen kann. Für jeden Einstelltag wird das Taggeld gestrichenen.
Die Einstellung beträgt je nach Schwere des Verschuldens 1 bis 60 Tage. Diese Tage werden individuell aufgrund des Sachverhalts und der schriftlichen Stellungnahme des versicherten Arbeitslosen festgelegt. Bei einer Selbstkündigung, welche z. B. aufgrund einer Neuorientierung vorgenommen wurde, geht die Kasse von einem schweren Verschulden aus. Die Folge ist eine Einstellung im Bereich von 31 – 60 Tagen.
Daniel Diener kann mit einem ärztlichen Attest belegen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, noch länger an seiner Arbeitsstelle zu verharren. Darum darf ihn seine Arbeitslosenkasse nicht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bestrafen. Das heisst, er bekommt keine Einstelltage auferlegt und hat ab der Kündigung sofort Anspruch auf die Taggelder.
Für die Klärung weiterer Fragen im Zusammenhang mit Kündigungen und Einstelltagen steht Ihnen der Rechtsdienst von Angestellte Schweiz gerne zur Verfügung.
lic. iur. Gila Fröhlich, Sozialversicherungsfachfrau
Rechtskonsulentin Angestellte Schweiz