Weiterarbeiten nach dem gesetzlichen Rentenalter
In drei Monaten erreiche ich das Pensionierungsalter. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, von einem Tag auf den anderen nicht mehr zu arbeiten. Glücklicherweise hat mein Arbeitgeber eingewilligt, mich weiter zu beschäftigen.
Wir sind einig darin, dass es keine Vollzeitstelle mehr sein wird. Mein Arbeitgeber schlägt mir eine stundenweise Bezahlung mit einer Einkommensgarantie von 1400 Franken pro Monat vor. Ich kann mir das gut vorstellen.
Bevor ich endgültig zusage, möchte ich gerne wissen, was ich in Bezug auf die AHV, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung usw. beachten muss.
Johann S.
Die Pensionierung hat verschiedene Konsequenzen bei den Sozialversicherungen. Wer ordentlich pensioniert wird, hat Anspruch auf Renten der AHV und der beruflichen Vorsorge. Allenfalls auch auf Ergänzungsleistungen, um eine unzureichend aufgestockte Altersrente zu vervollständigen.
AHV-Beiträge geschenkt
Arbeitet Johann S. nach der Pensionierung weiter, ist er bei der AHV privilegiert. Er profitiert von einem Freibetrag von 1400 Franken pro Monat, auf den er keine Abgaben leisten muss. Das sind 16 800 Franken im Jahr.
Verdient Johann mehr als 1400 Franken pro Monat, wird ihm ein AHV-Beitrag von demjenigen Teil des Gehalts abgezogen, der diese Schwelle überschreitet.
Vorteile bei der beruflichen Vorsorge
Die Beiträge an die Pensionskasse entfallen für Johann S. nach dem Erreichen des Pensionierungsalters ebenfalls.
Einige Pensionskassen erlauben ihren Rentner*innen, eine Verschiebung der Rentenauszahlung zu beantragen. Möglich ist dies bis zum 70. Lebensjahr. Dies kann sich positiv auf die Höhe der dannzumal ausbezahlten Rente auswirken.
Keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, kann keine Arbeitslosengelder mehr beziehen. Dafür müssen diese Personen auch keine Beiträge in die Arbeitslosenkasse mehr leisten. Der entsprechende Lohnabzug entfällt.
Spezielle Regelungen bei Krankheit und Unfall
Was die Krankentaggeldversicherung betrifft, muss Johann prüfen, ob sein Arbeitgeber eine solche hat und diese den Verdienstausfall von Rentnern versichert. Ist das nicht der Fall, dann braucht Johann keine unnötigen Beiträge in diese Versicherung einzuzahlen.
Pensionierte Arbeitnehmende können die meisten Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen, einschliesslich der Taggeldleistungen bei einem Unfall. Sie haben aber keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn der Unfall nach Erreichen des Pensionsalters passierte.
Option Arbeiten im Mandat
Johann S. kann sich als pensionierter Arbeitnehmer auch Folgendes überlegen: Er kann dem Arbeitgeber vorschlagen, statt als Angestellter im Mandatsverhältnis weiterzuarbeiten. Er wäre dann selbständig und selber für die Entrichtung der Beiträge an die Sozialversicherungen verantwortlich.
Die AHV-Beiträge Selbständiger sind nach der Pensionierung ebenfalls etwas niedriger. Eine Mandatslösung kann zudem aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein.
Johann S. weiss jetzt, was er beachten muss und freut sich umso mehr, weiter im Job zu arbeiten.
Autor*in
Legal Counseling
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