«Workation»: mit dem Laptop in die Ferne
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Remote work in einem Wintersportort verbindet das Nützliche mit dem Angenehmen: Man verbringt Zeit mit der Familie, tut sich etwas Gutes an der frischen Luft, die Arbeit fühlt sich wie Urlaub an und man kann die Pisten geniessen, wenn man Lust dazu hat. Doch was passiert, wenn etwas passiert? Etwa bei einem Skiunfall?
In Ihrem Vertrag ist Home Office und remote work – sogenannte «Telearbeit» möglich. Das heisst, sie können auch dort arbeiten, wo andere Ferien machen. Zum Beispiel im Oberwallis, mit Blick auf die Berge. Wenn Sie den Kopf zum Fenster drehen, sehen Sie den Pulverschnee und die Sonne, die ihre Strahlen auf die Tannen wirft: Der Ruf der Pisten ist unwiderstehlich. Also packen Sie den Laptop ein und rennen zur Seilbahn.
Telearbeit bietet wertvolle Flexibilität, wirft aber auch komplexe Fragen bezüglich der Haftung für Unfälle während der Arbeitszeit auf. Stellen wir uns ein Szenario vor, in dem ein*e Angestellte*r in der Schweiz, der Telearbeit leistet, während der Arbeitszeit einen Skiunfall hat.
In der Schweiz können die Rechtsvorschriften für Arbeitsunfälle auch dann gelten, wenn der Beschäftigte aus der Ferne arbeitet. Doch wer haftet? Das zu bestimmen, kann heikel sein. Arbeitgeber*innen sind für die Bereitstellung einer sicheren Arbeitsumgebung verantwortlich, aber Telearbeit kann diese Verantwortung auf das Zuhause des Arbeitnehmers ausdehnen.
Im Falle eines Skiunfalls während der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer bestimmte Vorsichtsmassnahmen treffen. Zunächst einmal ist es sehr wichtig, den Unfall sofort dem*r Arbeitgeber*in zu melden und die Einzelheiten des Vorfalls zu dokumentieren. Der Arbeitnehmende sollte auch darauf achten, dass der Unfall mit seiner Arbeit in Zusammenhang steht, selbst wenn er sich in einer Pause oder bei einer privaten Aktivität ereignet hat.
In der Schweiz übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für Arbeitsunfälle. Bei Telearbeit kann die Grenze zwischen Arbeits- und Privatleben jedoch verschwimmen. Wenn der Arbeitnehmende nachweisen kann, dass sich der Unfall bei der Ausübung seiner beruflichen Pflichten ereignet hat, könnte er durch die Unfallversicherung des Arbeitgebers gedeckt sein.
Wenn der*die Beschäftigte jedoch an einer eindeutig privaten Aktivität beteiligt war, wie z. B. Freizeitskifahren, könnte die Haftung geteilt werden. Daher ist es für den Arbeitnehmenden entscheidend, die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit zu respektieren und den Arbeitgeber transparent zu informieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtliche Haftung im Falle eines Skiunfalls während der Telearbeit in der Schweiz von den spezifischen Umständen des Vorfalls abhängen wird. Die transparente Kommunikation zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber*in sowie eine angemessene Dokumentation werden entscheidend sein, um die Deckung durch die Unfallversicherung und die mögliche Aufteilung der Haftung zu bestimmen.
Hier sind fünf Punkte, auf die Arbeitnehmende bei der Telearbeit besonders achten sollten, um das Unfallrisiko zu minimieren und im Falle eines Vorfalls eine angemessene Versorgung zu gewährleisten:
1. Klare Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben:
2. Ungewöhnliche Umstände kommunizieren:
3. Vorfälle sofort dokumentieren und melden:
4. Sicherheitsanweisungen beachten:
5. Achte auf Unfallversicherungsschutz:
Mit diesen Ratschlägen sorgst für ein sicheres Arbeitsumfeld, auch wenn du aus der Ferne arbeitest. Gleichzeitig wird dem*der Arbeitgeber*in der Umgang mit möglichen Vorfällen erleichtert.