Bin ich gesetzlich verpflichtet, Nothilfe zu leisten?

Jede*r möchte gerne einem Menschen in Not helfen. Manchmal ist man jedoch völlig überfordert damit.

Ich war spät nachts auf dem Nachhauseweg. Da kam mir eine Frau entgegen, die komisch schwankte, nach Luft schnappte, sich ans Herz griff und dann zusammensank. Ich fragte mich, ob sie einfach sturzbetrunken war oder ob gerade ihr Herz versagte.

Ich wusste überhaupt nicht, wie ich reagieren sollte. Nervös schaute ich mich um, aber es war sonst niemand auf der Strasse. Dann redete ich mir ein, dass bestimmt noch jemand vorbeikommt und bei Bedarf hilft und trat den Heimweg an.

Mich plagt seither ein schlechtes Gewissen. Hätte ich etwas unternehmen müssen? Was hätte als Laie überhaupt von mir verlangt werden können?

Toni M.

 

Die rechtliche Situation ist eindeutig. Das Schweizer Strafgesetzbuch hält in Artikel 128 fest: «Wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Dasselbe droht, wenn man einem Menschen nicht hilft, den man selbst verletzt hat. Oder wenn man andere von der Nothilfe abhält oder sie dabei behindert.

Abklärung ist einfach, aber unabdingbar

Toni wäre also gesetzlich klar verpflichtet gewesen, Nothilfe zu leisten. Da ihn niemand beobachtet hatte, wird ihn jedoch niemand zur Rechenschaft ziehen.

Was hätte er konkret tun müssen? Zuerst hätte Toni abklären müssen, ob ein medizinischer Notfall vorliegt. Dies wäre sehr einfach gewesen. Er hätte die Frau ansprechen und feststellen können, ob sie bei Bewusstsein ist und atmet. Die Messung des Pulses hätte ihm Hinweise darüber gegeben, ob seine eigene Vermutung eines Herzversagens richtig war.

Laien haften nicht für Fehler bei der Nothilfe

Falsch machen konnte Toni nur etwas: nicht zu reagieren. Zu befürchten hatte er nichts. Hätte er in seiner Ratlosigkeit etwas Ungeschicktes gemacht, hätte er als medizinischer Laie nicht dafür haftbar gemacht werden können. Wenn er zum Beispiel die Betroffene versucht hätte zu beatmen, statt ihr eine Herzmassage zu geben.

Mindestens den Notruf wählen

Hätte sich Toni absolut nicht getraut, die betroffene Frau auch nur zu berühren, hätte er ihr trotzdem helfen können. Er hätte sofort den Notruf 144 oder 112 (internationale Notrufnummer) wählen müssen. Dann hätte er sofortige professionelle Hilfe angefordert und zudem Instruktionen für die Betreuung der Frau erhalten.

Nothilfe auch in psychischen Krisensituationen

Menschen können nicht nur aufgrund von Unfällen, Angriffen oder Organversagen in Lebensgefahr sein, sondern auch wegen psychischer Leiden. Nothilfe ist besonders dann notwendig, wenn jemand stark selbstmordgefährdet ist.

Auch in diesem Fall kann man die Notrufnummer wählen. Die betroffene Person soll man nicht allein lassen, bis professionelle Hilfe kommt.

Tonis schlechtes Gewissen ist leider gerechtfertigt. Jetzt weiss er aber, wie er sich verhalten muss, wenn er das nächste Mal mit einem Notfall konfrontiert ist.

Autor*in

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