Arbeitnehmervertreter*innen im Sandwich
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Noch wenige Plätze
Lohn, Aufgabenvielfalt oder das Recht auf Homeoffice: Die Gründe, die uns dazu bewegen, beruflich neue Wege einzuschlagen, sind vielfältig. Doch wie sieht es mit den Vorsorgevorteilen aus? Da es sich um langfristige Leistungen handelt, fällt es oft schwer, ihre Bedeutung richtig einzuschätzen – gerade für jüngere Angestellte.
Bevor du dich in aufwendige Berechnungen vertiefst, hier eine Übersicht der wichtigsten Punkte, die du bei einem Arbeitgeberwechsel mit der HR-Abteilung besprechen kannst:
Gesetzlich müssen die Beiträge je zur Hälfte von den Angestellten und vom Arbeitgeber getragen werden. Manche Unternehmen sind jedoch grosszügiger und bieten beispielsweise eine Aufteilung von 30% zu 70% an. Das Ergebnis: weniger monatliche Abzüge für dich – bei gleichem einbezahltem Kapital.
Das Obligatorium entspricht gewissermassen dem gesetzlichen Mindeststandard. Hier die wichtigsten Grundsätze:
Beschränkt man sich auf das Obligatorium, zahlt selbst eine Person mit einem Jahreslohn von CHF 200'000 BVG-Beiträge nur auf einen koordinierten Lohn von CHF 64'260. Viele Pensionskassen bieten deshalb eine grosszügigere Deckung über überobligatorische Leistungen an.
Nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags findest du alle Informationen dazu in deinem Vorsorgeausweis.
Sobald du deine neue Stelle angetreten hast, findest du all diese Informationen auf dem Vorsorgeausweis.
Die Übertragung deines Geldes erfolgt nicht automatisch. Vergiss nicht, die notwendigen Schritte zu unternehmen, die Formulare auszufüllen und zurückzuschicken: In der Schweiz gibt es viele nachrichtenlose Guthaben – Geld, das nie übertragen oder vom Versicherten zurückgefordert wurde. Im Zweifelsfall kannst du dich an den BVG-Sicherungsfonds wenden, der dir hilft, verlorene Gelder wiederzufinden.
Ein Arbeitgeber kann aus verschiedenen Gründen erwägen, die Pensionskasse zu wechseln. Gesetz und Rechtsprechung sind dabei klar: Sowohl der Entscheid, den Vertrag mit der bestehenden Pensionskasse zu kündigen, als auch die Wahl der neuen Kasse bedürfen der Zustimmung der Belegschaft. Besteht eine Personalkommission, kann diese an der Entscheidung mitwirken und die Zustimmung im Namen der Angestellten erteilen oder verweigern.
«Gibt es keine Personalkommission, stimmen die Angestellten ab – nachdem sie angemessen informiert wurden und die Möglichkeit hatten, sich zu äussern», erklärt Pierre Derivaz, Geschäftsführer von Angestellte Schweiz und Rechtsanwalt. «Gemäss Bundesgericht ist die Mitwirkung der Angestellten am Entscheid kein blosses Vetorecht am Schluss des Prozesses. Sie müssen von Anfang an in die Entscheidung einbezogen werden.»
Selbstverständlich kommt es vor, dass die Pensionskasse selbst den Vertrag kündigt. In diesem Fall werden die Mitarbeitenden zur Kündigung nicht konsultiert – wohl aber bei der Wahl der neuen Vorsorgeeinrichtung.
Ausserdem gilt: Hat der Arbeitgeber bisher 60% der Beiträge übernommen – statt der gesetzlich vorgesehenen 50% – und möchte er seinen Anteil reduzieren, muss er die bestehenden Arbeitsverträge kündigen und neue anbieten. Da dies gegebenenfalls die gesamte Belegschaft betrifft, muss er dabei die Vorschriften zur Massenentlassung einhalten.