Ferien, was muss ich beachten?

Weihnachten steht bald vor der Tür und spätestens jetzt ist klar, das Jahr neigt sich dem Ende zu. Wer es jetzt noch nicht getan hat, sollte es tun: Ferientage nehmen. Sonst besteht die Gefahr, dass Ferientage verfallen. Wie aber ist die rechtliche Regelung?

Ferienanspruch

Der Mindestferienanspruch gemäss Art. 329a OR ist so geregelt:

  • bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen pro Dienstjahr
  • für alle anderen Arbeitnehmer 4 Wochen pro Dienstjahr.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann jedoch einen höheren Ferienanspruch vorsehen.

In Gesamtarbeitsverträgen und Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oftmals 5 oder mehr Wochen) gewährt.

Wer bestimmt den Zeitpunkt?

Die*der Arbeitgeber*in legt den Zeitpunkt der Ferien fest. Dabei muss sie*er die Wünsche der Arbeitnehmenden berücksichtigen, soweit sie mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind (Art. 329c Abs. 2 OR).

So ist bei Mitarbeitenden mit schulpflichtigen Kindern auf die Schulferien Rücksicht zu nehmen. Auch Arbeitnehmende, die ein intensives Hobby ausüben und in einer bestimmten Jahreszeit an Wettkämpfen teilnehmen, sollen ihre Ferien nach Möglichkeit in dieser Zeit beziehen können.

Die Ferien sind so frühzeitig festzulegen, dass den Mitarbeitenden eine vernünftige Ferienplanung ermöglicht wird. Dies sind in der Regel mindestens drei Monate im Voraus. Eine einmal festgelegte Ferienplanung darf nur in Ausnahme- bzw. Notfällen kurzfristig verschoben werden.

Können Ferienansprüche verjähren?

Ja, der Ferienanspruch verjährt nach fünf Jahren.  

Oft gibt es in Personalreglementen die Regel, dass Ferien bis zu einem bestimmten Datum zu beziehen sind (z.B. Ende März des Folgejahres). Ferien, die bis dahin nicht bezogen werden, verfallen nicht automatisch. Für Arbeitgeber*innen ist es aber einfacher, den Ferienbezug einseitig anzuordnen. Ein Feriensaldo verschwindet also nie. Es kann erstens bezogen werden, zweitens am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden oder drittens verjähren.

Ferienanspruch bei Teilzeitarbeit

In der Schweiz arbeiten viele Menschen Teilzeit, etwa, um mehr Zeit für Familie, Hobbys oder Weiterbildung zu haben. Grundsätzlich haben Teilzeitangestellte denselben Ferienanspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Allerdings wird die Feriendauer im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.

Wie die Ferien erfasst werden, hängt davon ab, ob die Zeitmethode oder die Wertmethode gewählt wird.

Zeitmethode

  • Nimmst du einen Ferientag an einem deiner regulären Arbeitstage, buchst du ihn in der Zeiterfassung als vollen Ferientag (im Regelfall 8 Stunden).
  • Fällt der Ferientag auf einen deiner freien Tage, kannst du keinen Ferientag buchen.

Wertmethode

  • Nimmst du einen Ferientag, wird er mit deinem Arbeitspensum multipliziert.
  • Bei einer 50‑%‑Anstellung und einem 8‑Stunden‑Arbeitstag buchst du also 4 Stunden Ferien.

 

In der MEM-Branche angestellt? Frage Kaiu!

Bist du in der Maschinen-, Elektro-, Metallindustrie angestellt und dein Betrieb unterliegt dem GAV-MEM? Dann gilt der Gesamtarbeitsvertrag, der bessere Bedingungen als das Arbeitsgesetz mit sich bringt. Alle deine Fragen zu den Arbeitsbedingungen und Regelungen in diesem Gesamtarbeitsvertrag kannst du unserem Chatbot Kaiu stellen. Er freut sich, mit dir in Kontakt zu treten!

Autor*in

Mitglied werden und profitieren

Werde Mitglied von Angestellte Schweiz und schliesse dich unseren 12'000 Mitgliedern an.