«Kaiu» für Fragen zum GAV MEM
Der Mindestferienanspruch gemäss Art. 329a OR ist so geregelt:
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann jedoch einen höheren Ferienanspruch vorsehen.
In Gesamtarbeitsverträgen und Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oftmals 5 oder mehr Wochen) gewährt.
Die*der Arbeitgeber*in legt den Zeitpunkt der Ferien fest. Dabei muss sie*er die Wünsche der Arbeitnehmenden berücksichtigen, soweit sie mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind (Art. 329c Abs. 2 OR).
So ist bei Mitarbeitenden mit schulpflichtigen Kindern auf die Schulferien Rücksicht zu nehmen. Auch Arbeitnehmende, die ein intensives Hobby ausüben und in einer bestimmten Jahreszeit an Wettkämpfen teilnehmen, sollen ihre Ferien nach Möglichkeit in dieser Zeit beziehen können.
Die Ferien sind so frühzeitig festzulegen, dass den Mitarbeitenden eine vernünftige Ferienplanung ermöglicht wird. Dies sind in der Regel mindestens drei Monate im Voraus. Eine einmal festgelegte Ferienplanung darf nur in Ausnahme- bzw. Notfällen kurzfristig verschoben werden.
Ja, der Ferienanspruch verjährt nach fünf Jahren.
Oft gibt es in Personalreglementen die Regel, dass Ferien bis zu einem bestimmten Datum zu beziehen sind (z.B. Ende März des Folgejahres). Ferien, die bis dahin nicht bezogen werden, verfallen nicht automatisch. Für Arbeitgeber*innen ist es aber einfacher, den Ferienbezug einseitig anzuordnen. Ein Feriensaldo verschwindet also nie. Es kann erstens bezogen werden, zweitens am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden oder drittens verjähren.
In der Schweiz arbeiten viele Menschen Teilzeit, etwa, um mehr Zeit für Familie, Hobbys oder Weiterbildung zu haben. Grundsätzlich haben Teilzeitangestellte denselben Ferienanspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Allerdings wird die Feriendauer im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.
Wie die Ferien erfasst werden, hängt davon ab, ob die Zeitmethode oder die Wertmethode gewählt wird.
Bist du in der Maschinen-, Elektro-, Metallindustrie angestellt und dein Betrieb unterliegt dem GAV-MEM? Dann gilt der Gesamtarbeitsvertrag, der bessere Bedingungen als das Arbeitsgesetz mit sich bringt. Alle deine Fragen zu den Arbeitsbedingungen und Regelungen in diesem Gesamtarbeitsvertrag kannst du unserem Chatbot Kaiu stellen. Er freut sich, mit dir in Kontakt zu treten!