Darf mich mein Chef mit dem GPS-Gerät überwachen?

GPS-Geräte im Firmenauto sind praktisch. Allerdings kann der Chef damit auch kontrollieren, wer wann wo ist. Ist das zulässig?

Ich war bei einem Unternehmen als Storenmonteurin angestellt. Für meine Tätigkeit erhielt ich vom Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug, das mit GPS ausgestattet war. Ich durfte das Fahrzeug auch privat nutzen. Das war vertraglich so festgehalten. Das GPS-Gerät im Dienstwagen konnte ich nicht selbst ein- und ausschalten.

Ich arbeite seit Kurzem nicht mehr in diesem Unternehmen. Nun hat mich der ehemalige Arbeitgeber vor Gericht gezogen. Er hat meine Stundenabrechnungen mit den Daten des GPS-Geräts im Firmenwagen abgeglichen und will festgestellt haben, dass ich die Arbeitszeit «systematisch zu hoch» erfasst habe. So seien «weit über 100 Fehlstunden» entstanden.

Ich frage mich: Durfte der Arbeitgeber überhaupt mit einem GPS-Gerät überwachen, wie viele Stunden ich mit dem Auto unterwegs war?

Franziska F.

 

Geschäftsfahrzeuge dürfen mit GPS-Geräten ausgestattet werden. Dadurch ist es einem Arbeitgeber theoretisch möglich, seine Mitarbeitenden beim Gebrauch des Geschäftsautos zu überwachen. Werden Geschäftsfahrzeuge auch privat genutzt, so könnte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden auch in der Freizeit kontrollieren.

Überwachung des Verhaltens ist unzulässig

Laut Verordnung zum Arbeitsgesetz dürfen Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden. Überwachungs- oder Kontrollsysteme können jedoch aus anderen Gründen erforderlich sein. Dann muss man sie so einsetzen, dass sie die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigen.

Das Bundesgericht hat bestätigt, dass eine reine Verhaltensüberwachung von Mitarbeitenden unzulässig ist. Ausser sie ist durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass auch das Datenschutzgesetz eingehalten werden muss. Zudem müssen die Mitarbeitenden transparent darüber informiert werden, dass sie mittels GPS kontrolliert werden.

Kontrolle der Arbeitszeit ist gerechtfertigt

Durfte also Franziskas Arbeitgeber das GPS-System zur Kontrolle ihrer Arbeitszeiten einsetzen? Zu diesem Zweck ist dies in der Regel zulässig. Auch wenn es darum geht, Missbrauch zu verhindern. Allerdings darf der Einsatz nur nachträglich und sporadisch stattfinden. Eine totale Überwachung in Echtzeit ist nicht rechtens.

Muss Franziska die Fehlstunden zähneknirschend akzeptieren, die ihr Arbeitgeber zusammengerechnet hat?

Eingriff in die Privatsphäre

In ihrem Fall ist ein weiterer Punkt massgeblich: Das GPS-System war immer aktiv, sobald sie mit dem Firmenwagen fuhr. Auch wenn sie privat unterwegs war. Sie konnte es nicht ausschalten. Die GPS-Ortung ausserhalb der Arbeitszeit ist jedoch ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters. Sie kommt einer Ausspionierung des Privatlebens gleich.

Eine derartige Überwachung ist in der Regel auch nicht durch überwiegende Arbeitgeberinteressen gerechtfertigt. Weil keine Vorkehrungen getroffen worden waren, um die Datenerhebung im privaten Bereich zu verhindern, war der Einsatz des GPS-Systems in Franziskas Fall unzulässig. Dies bestätigte das Arbeitsgericht Zürich in einem ähnlich gelagerten Fall.

Geh auf Nummer sicher

Du siehst: Manchmal entscheiden Nuancen darüber, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin recht hat. Geh auf Nummer sicher, wenn du in einer ähnlichen Situation steckst. Lass dich vom verlässlichen Rechtsdienst von Angestellte Schweiz beraten. Damit du den richtigen Weg findest – auch ohne GPS-System.

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