Das Obligationenrecht definiert, wann es sich bei einer Entlassung in einem Betrieb um eine Massenentlassung handelt.
Dies ist der Fall, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Von der Kündigung betroffen sind:
In Betrieben, die in der Regel zwischen 21 und 99 Arbeitnehmende beschäftigen: mindestens 10 Arbeitnehmende
In Betrieben, die in der Regel zwischen 100 und 299 Arbeitnehmende beschäftigen: mindestens 10% der Belegschaft
In Betrieben, die in der Regel 300 Arbeitnehmende oder mehr beschäftigen: mindestens 30 Arbeitnehmende
Die Kündigungen sollen alle in einem Zeitraum von 30 Tagen ausgesprochen werden (zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt)
Nur Kündigungen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmenden stehen, zählen
Konsultation der Arbeitnehmervertretung
Der Arbeitgeber muss vor einer Massenentlassung die Arbeitnehmervertretung konsultieren bzw. die Arbeitnehmenden, falls keine Vertretung existiert. Er muss ihnen die Möglichkeit geben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt werden können. Ebenso, wie deren Folgen gemildert werden können.
Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmervertretung respektive den Arbeitnehmenden alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen. Schriftlich mitzuteilen sind:
die Gründe der Massenentlassung
die Zahl der Arbeitnehmenden, denen gekündigt werden soll
die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden
der Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen
Besondere Regel für Betriebe, die 250 Arbeitnehmende oder mehr beschäftigen
In Unternehmen, die üblicherweise 250 Arbeitnehmende oder mehr beschäftigen, besteht eine Sozialplanpflicht. Die Arbeitnehmenden (bzw. ihre Vertreter*innen) haben ein Vetorecht über den Inhalt des Sozialplans.