Praktische Tipps für deinen flexiblen Arbeitsplatz

In der Schweiz ist die Kurzarbeit eine wichtige arbeitsmarktpolitische Massnahme, die darauf abzielt, Arbeitsplätze zu erhalten und Massenentlassungen bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu vermeiden.
Diese Kurzarbeitsentschädigung kann aus folgenden Gründen bewilligt werden:
Ungünstige Wirtschaftslage
Vom Staat angeordnete Massnahmen (z. B. Pandemie)
Andere Gründe, die ausserhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen (z. B. aussergewöhnliche Witterung in Vergleich zu den saisonalen Normen)
Diese Gründe führen zu einer Reduktion der Arbeitszeit von mindestens 10 %.
Finanzierung: Die Arbeitslosenversicherung (ALV) übernimmt die Auszahlung der Entschädigung und bezahlt diese direkt an den Arbeitgeber.
Entschädigung: Die Mitarbeitenden erhalten für die ausfallende Arbeitszeit 80 % des Lohns.
Vereinfachtes Beispiel:
Fred arbeitet zu 100 % in der Stahlindustrie und verdient 6000 CHF pro Monat. Sein Arbeitgeber reduziert aufgrund eines vorübergehenden Rückgangs der Aufträge sein Arbeitspensum auf 50 %.
Am Monatsende beträgt sein Lohn:
3000 CHF für die effektiv geleisteten 50 % Arbeit
2400 CHF für die 50 % Kurzarbeit
Temporärangestellte oder Arbeitnehmende mit Jahresarbeitsverträgen auf Abruf und stark schwankenden Arbeitszeiten haben keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende haben jedoch das Recht, während einer Phase von Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
In diesem Fall – unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine Eigenkündigung handelt – kann das Unternehmen ab Beginn der Kündigungsfrist keine Kurzarbeitsentschädigung mehr geltend machen.
Wenn Fred im obigen Beispiel während der Kurzarbeit kündigt, erhält er wieder für die verbleibende Zeit ein Gehalt von 6000 CHF. Das ist logisch, denn das Ziel der Kurzarbeit ist es, Entlassungen zu vermeiden.
Wenn die Entlassung vom Arbeitgeber ausgeht, haben unsere Juristen zudem die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des seit Beginn der Kurzarbeit entstandenen Lohnausfalls hat. Das Beispiel von Fred zeigt dies deutlich: Bei Kurzarbeit erhält man weniger Lohn. Fred akzeptiert diese Lösung, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Wenn er dennoch entlassen wird, macht dieser Schritt keinen Sinn mehr.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, beim Kanton, in dem sich das Unternehmen befindet, ein Voranmeldungsgesuch für die Einführung von Kurzarbeit einzureichen.
Die zuständige Behörde prüft das Gesuch und gibt aufgrund der genannten Gründe eine Voranmeldung ab.
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen auch bei Kurzarbeit vom Arbeitgeber weiterhin so bezahlt werden, als ob das volle Arbeitspensum bestehen würde. Die Arbeitslosenversicherung vergütet den Anteil der ausfallenden Arbeitsstunden.
Ursprünglich können Unternehmen die Entschädigung während maximal 12 Monaten innerhalb eines Rahmenzeitraums von 2 Jahren beziehen. In ausserordentlichen Situationen kann diese Fristen verlängert werden.
Angesichts der derzeit ungünstigen Konjunktur in der Industrie wurde die Bezugsdauer ab August 2025 auf 18 Monate verlängert und ab September auf 24 Monate, aufgrund der Einführung der US-amerikanischen Zölle von 39 %.
Gut zu wissen: Die Kurzarbeit hängt vom Unternehmen ab. Sie reduziert nicht die Dauer der Arbeitslosenentschädigung, die der*die Arbeitnehmer*in später im Falle eines definitiven Arbeitsplatzverlustes und einer individuellen Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erhalten könnte.